§ 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)    Der  Sportverein  Dallgow 47 e.V.  im  folgenden  "SV"  genannt,  hat seinen  Sitz in Dallgow-Döberitz und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam eingetragen. Der SV tritt die Rechtsnachfolge der am 1. September 1947 gegründeten SG Dallgow 47 an.
(2)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3)    Der SV führt ein eigenes Symbol und eine eigene Fahne.

§ 2    Ziele und Grundsätze

(1)    Der SV verfolgt  ausschließlich  und unmittelbar  gemeinnützige  Zwecke im Sinne  des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des SV ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der SV nimmt die Interessen seiner Mitglieder wahr.
Er organisiert  den  Sport für seine Mitglieder in verschiedenen Sportarten. Hierzu kann der SV separate Sportgruppen, nachfolgend Abteilungen genannt, bilden Der SV trägt zur Förderung sportlicher Talente bei.
(2)    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen  Zwecke  verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5)    Die Aufgaben des Vereins werden unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität ausgeübt. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
(6)    Alle Formulierungen dieser Satzung, die nicht geschlechtsneutral gehalten sind, beziehen sich sowohl auf Frauen, als auch auf Männer.

§ 3    Rechtsgrundlagen

(1)    Der SV ist eine rechtmäßige, eingetragene Vereinigung und wird im Rechtsverkehr durch ihren Vorsitzenden bzw. eine oder mehrere von ihm beauftragte Personen vertreten.
(2)    Er kann Mitglied weiterer Organisationen  sein, wenn es für die Erfüllung  seiner Aufgaben von Nutzen ist.
Er ist Mitglied des Kreissportbundes  Havelland  e.V  sowie der Sportverbände,  deren Sportarten  in ihm betrieben  werden und erkennt  die  entsprechenden  Satzungen  und Ordnungen an.
Er übt die Mitgliedschaft im Interesse seiner Abteilungen aus.
(3)    Der SV regelt die Arbeit durch Satzung, Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe. Ordnungen sind

- die Geschäftsordnung,
- die Finanzordnung
- die Beitragsordnung
- die Datenschutzordnung und
- andere Ordnungen

Alle Ordnungen werden durch den erweiterten Vorstand beschlossen.

§ 4    Mitgliedschaft

(1)     Der SV besteht aus

1. erwachsenen Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, als
   a) ordentliche Mitglieder, die sich im SV sportlich betätigen,
   b) passive Mitglieder, die sich im SV nicht sportlich betätigen,
   c) fördernde Mitglieder und
   d) Ehrenmitglieder.

2. Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung  des 18. Lebensjahres.
(2)    Dem SV kann jede natürliche Person gemäß der Satzung als Mitglied angehören.
(3)    Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung kann eine Beschwerde  an die Mitgliederversammlung  durch den Antragsteller  gerichtet  werden. Diese entscheidet endgültig  über den Antrag.  Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger bis zur Vollendung  des  18. Lebensjahres  ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(4)    Die Mitgliedschaft erlischt durch
  a) Austritt,
  b)  Ausschluss,
  c) Tod
(5)    Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Halbjahresende bzw. Jahresende.
(6)    Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem SV ausgeschlossen werden wegen
  a) erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen,
  b) Zahlungsrückstandes  mit Beiträgen von mehr als einem  Jahresbeitrag trotz einer Mahnung,
  c) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des SV,
  d) groben unsportlichen Verhaltens oder
  e)  unehrenhafter Handlungen.

In den Fällen a), c), d) und e) ist vor der Entscheidung  dem betroffenen  Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zur Verhandlung  des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist  von 10 Tagen schriftlich  zu laden. Die Frist beginnt mit dem  Tage der  Absendung  (Poststempel).  Die  Entscheidung  erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen.

Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen

Gegen die  Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung  zulässig.  Die Berufung ist  binnen drei  Wochen nach   Absendung der   Entscheidung   schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(7)    Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen  des SV. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes  gegen den SV   müssen  binnen   sechs  Monate   nach  dem  Erlöschen   der Mitgliedschaft  durch eingeschriebenen  Brief an den Beschwerdeausschuss  schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 5    Rechte und Pflichten

(1)    Die Mitglieder haben das Recht,
  a) die  Wahrnehmung  ihrer Interessen durch den SV zu verlangen und die  ihm zur Verfügung  stehenden Einrichtungen  im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu nutzen;
  b) im  Rahmen  des  Zweckes   des  SV an den  Veranstaltungen   bzw. Wettkämpfen teilzunehmen.
(2)    Die Mitglieder haben die Pflicht,
  a) an der Erfüllung der Aufgaben aktiv  mitzuwirken  und das  Ansehen  des  SV zu wahren;
  b) sich entsprechend der Satzung und der weiteren Ordnungen des SV zu verhalten,
  c) gegenseitige Rücksichtnahme und Kameradschaft zu üben,
  d) zur Pflege und Erhaltung der vom SV genutzten Sportanlagen beizutragen
  e)  und die Mitgliedsbeiträge und Umlagen fristgemäß zu entrichten.
(3)    Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des SV oder eines unsportlichen  Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger  Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
  a) Verweis
  b) Verbot der Teilnahme  am Sportbetrieb  und den Veranstaltungen  des SV  auf die Dauer bis zu 3 Monaten.
(4)    Der Bescheid über die Maßregelung - die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist - ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung den Beschwerdeausschuss des SV anzurufen.

Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.

Eine zivilrechtliche Klage  ist  erst  nach Abschluss  des  vereinsinternen  Verfahrens möglich.

§ 6    Die Organe des SV

(1)    Die Organe des SV sind:
  a) die Mitgliederversammlung,
  b) der Vorstand,
  c) der Beschwerdeausschuss,
  d) die Abteilungsleitungen
  e) der erweiterte Vorstand

§ 7    Die Mitgliederversammlung

(1)    Oberstes Organ des SV ist die Mitgliederversammlung.
(2)    Diese ist zuständig für:
  a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;
  b) Entgegennahme  des Berichtes  des Finanzverantwortlichen;
  c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
  d) Wahl der Kassenprüfer
  e) Festsetzung von Grundbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit;
  f) Genehmigung des Haushaltsplanes;
  g) Satzungsänderungen,
  h) Beschlussfassung über Anträge;
  i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 4 Absatz 3;
  j) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 4, Absatz 6;
  k) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen;
  m) Auflösung des Vereins.
(3)    Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, sie sollte im 1.Quartal durchgeführt werden. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann auch ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
(4)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung in Textform einzuberufen, wenn es
  a) der Vorstand beschließt oder
  b) mindestens 20% der erwachsenen Mitglieder beantragen.
(5)    Die  Einberufung von Mitgliederversammlungen  erfolgt durch den Vorstand  mittels Einladung in Textform. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mindestens zwei und höchstens 6 Wochen vorher per E-Mail mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte email-Adresse des Mitglieds. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse haben, werden per Brief an die zuletzt bekannte Postadresse eingeladen.

Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden
(6)    Die  Mitgliederversammlung  ist  unabhängig  von der  Zahl  der erschienenen  Mitglieder beschlussfähig.  Bei  Beschlüssen  und Wahlen entscheidet  die  einfache  Mehrheit  der abgegebenen gültigen  Stimmen. Stimmenthaltungen  gelten nicht als abgegebene Stimme. Bei Wahlen erfolgt in der Regel eine geheime Abstimmung.
(7)    Anträge können gestellt werden
  a) von jedem Mitglied, das das 14. Lebensjahr vollendet hat,
  b) vom Vorstand.
(8)    Anträge auf Satzungsänderungen  müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand des SV eingegangen sein.
(9)    Über andere Anträge  kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge  mindestens eine Woche vor der Versammlung  in Textform beim Vorstand des  SV  eingegangen  sind.  Später eingehende  Anträge  dürfen in  der Mitgliederversammlung  nur dann behandelt werden,  wenn ihre Dringlichkeit mit einer 2/3-Mehrheit   der  anwesenden   Mitglieder   bestätigt   wird.  Dringlichkeitsanträge   auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
(10)    Über  die   Mitgliederversammlung   ist  ein  Ergebnisprotokoll   zu fertigen, das vom Versammlungsleiter unterzeichnet werden muss.

§ 8    Stimmrecht und Wählbarkeit

(1)    Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und aktives Wahlrecht.
(2)    Das Stimmrecht  kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3)    Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
(4)    Mitglieder, denen kein  Stimmrecht  zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
(5)    In Abteilungsversammlungen haben alle Mitglieder der Abteilung Stimmrecht. Das Stimmrecht der Mitglieder unter 14 Jahren geht auf einen gesetzlichen Vertreter des Mitglieds über.

§ 9    Der Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus
  a) dem 1. Vorsitzenden,
  b) dem 2. Vorsitzenden,
  c) dem Kassenwart,
  d) dem Jugendwart
  e) und 2 bis 4 weiteren Vorstandsmitgliedern
(2)    Die Aufgabenverteilung der weiteren Vorstandsmitglieder wird innerhalb von maximal 4 Wochen vom Vorstand festgelegt, in der Geschäftsordnung verschriftlicht und auf der Homepage veröffentlicht.
(3)    Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet auf der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.  Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
(4)    Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind
  a) der 1. Vorsitzende,
  b) der 2. Vorsitzende,
  c) der Kassenwart.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der SV durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.
(5)    Der Jugendwart wird von den Jugendvertretern der Abteilungen gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
(6)    Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 10    Der erweiterte Vorstand

(1)    Der erweiterte Vorstand besteht aus:
  a) den Vorstandsmitgliedern
 b) den Abteilungsleitern oder deren Vertretern
(2)    Der erweiterte Vorstand berät den Vorstand und bringt die Belange der Abteilungen in die Vorstandsarbeit ein. Er erlässt Ordnungen und legt Ehrenamtspauschalen fest.
(3)    Der erweiterte Vorstand beschließt die Gründung oder Auflösung von Abteilungen.
(4)    Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes finden mindesten einmal im Quartal statt. Sie werden vom Vorstand einberufen oder einem durch ihn benannten Vertreter.

§ 11    Die Abteilungen

(1)    Eine Abteilung ist rechtlich unselbständig und kann kein eigenes Vermögen bilden.
(2)    Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsleitungen gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.
(3)    Die Abteilungsleiter werden durch die Abteilungsversammlung gewählt. Findet keine Wahl statt, wird der Abteilungsleiter durch den Vorstand berufen.
(4)    Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben ihres sportlichen Bereichs unter Beachtung der Satzung, der Vereinsordnungen sowie der Beschlüsse der Vereinsorgane.
(5)    Die Abteilungen entscheiden über ihre Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe ihres vom Vorstand genehmigten Haushaltsplanes. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Wirtschaftsführung den Regeln der in der Finanzordnung des Vereins festgelegten Vorgaben entspricht. Verträge über wiederkehrende Verpflichtungen können ausschließlich durch den Vorstand geschlossen werden.
(6)    Über den Abteilungsbeitrag entscheidet der erweiterte Vorstand auf Antrag der Abteilung. Die Abteilungsversammlung schlägt dem erweiterten Vorstand den Abteilungsbeitrag vor.
(7)    Die Mitglieder der Abteilung im Alter zwischen 14 und 18 Jahren können in der Abteilungsversammlung einen Jugendvertreter wählen.

§ 12    Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1)    Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2)    Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich im Rahmen eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG – in Form einer Ehrenamtspauschale - ausgeübt werden.
(3)    Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit nach Abs. (2) trifft der erweiterte Vorstand. Vertragsinhalte, Abschluss und Aufhebung obliegen dem Vorstand.
(4)    Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandentschädigung zu beauftragen. Maßgeblich ist die Haushaltslage des Vereins.
(5)    Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

§ 13    Ehrenmitglieder

(1)    Personen, die sich um den SV besonders verdient  gemacht haben, können auf Vorschlag des  Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.   Die  Ernennung   erfolgt  auf Lebenszeit, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
(2)    Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

§ 14    Beschwerdeausschuss

(1)    Der  Beschwerdeausschuss  besteht  aus mindestens zwei volljährigen und geschäftsfähigen  Mitgliedern,  die  nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.

§ 15    Kassenprüfer

(1)    Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.
(2)    Die  Kassenprüfer   haben  die  Kasse   des  SV  einschließlich  der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
(3)    Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei  ordnungsgemäßer   Führung der  Kassengeschäfte  die  Entlastung des Vorstandes.

§ 16    Finanzierungsgrundsätze

(1)    Die Finanzwirtschaft des SV wird durch eine Finanzordnung geregelt, die vom erweiterten Vorstand beschlossen wird.
(2)    Zur Erfüllung der Aufgaben des SV ist der Grundbeitrag zu erheben. Die Entscheidung über die Höhe fällt die Mitgliederversammlung.
(3)    Den Abteilungsbeitrag beschließt der erweiterte Vorstand nach Prüfung entsprechender Vorschläge der Abteilungsleitungen nach §11 (6). Der Beitrag wird immer zum nächsten Geschäftsjahr geändert und die Änderung in der Beitragsordnung festgeschrieben.
(4)    Für neu gegründete Abteilungen legt der erweiterte Vorstand den ersten Abteilungsbeitrag fest.
(5)    Verändert der erweiterte Vorstand den Abteilungsbeitrag entgegen den Vorschlägen der jeweiligen Abteilungsleitung oder lehnt er eine durch die Abteilungsleitung gewünschte Veränderung ab, so ist eine Beschwerde vor der Mitgliederversammlung möglich. Die Beschwerde der Abteilungsleitung ist dabei spätestens 4 Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses des erweiterten Vorstandes beim Vorstand in Textform einzureichen. Durch eine Zustimmung zur Beschwerde wird der Wille entsprechend der Beschwerde in die Beitragsordnung übernommen. Eine Beschwerde der Abteilungsleitung hat für die Änderung des Beitrags dieser Abteilung aufschiebende Wirkung.
(6)    Der SV finanziert sich weiterhin durch
a) Spenden und Stiftungen,
b) Zuwendungen  aus staatlichen und öffentlichen Mitteln zur Förderung des Sportes.
(7)    Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis zum 3-fachen des jährlichen durchschnittlichen Mitgliedsbeitrages betragen.
(8)    Der SV haftet mit seinem Vermögen  gegenüber Dritten bei Verbindlichkeiten. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum bei Ansprüchen gegen den SV. In allen anderen Fällen treten die dafür vorgesehenen gesetzlichen Regelungen ein.

§ 17    Datenschutzklausel

(1)    Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein insbesondere seine Adresse, sein Geburtsdatum, seine Bankverbindung sowie weitere für die Verwaltung der Mitgliedschaft notwendige Daten auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied werden eine Mitgliedsnummer und seine Abteilungszugehörigkeit zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
(2)    Als Mitglied des Kreissportbundes Havelland, des Landessportbundes Brandenburg sowie weiterer Sportfachverbände der ausgeübten Sportarten ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an die betreffenden Verbände zu melden. Übermittelt werden dabei unter anderem Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten, die Mannschaftszuordnung, die Vereinsmitgliedsnummer sowie weitere für die Sportausübung unmittelbar notwendige persönliche Daten.
(3)    Weiteres regelt die Datenschutzordnung des Vereins. Diese wird durch den erweiterten Vorstand beschlossen.

§ 18    Auflösung des SV

(1)    Für  die   Auflösung  des   SV  entscheidet   eine  hierfür  besondere   einzuberufende Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
(2)    Bei Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vermögen ist für steuerlich begünstigte und gemeinnützige Zwecke für Spiel und Sport zu übereignen.
(3)    Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß §2 dieser Satzung, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehenden Verbindlichkeiten übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
(4)    Für die  Abwicklung der  Auflösung  ist  der Vorstand bzw. ein  durch die Mitgliederversammlung   beschlossenes   anderes   Gremium, das   aus   mindestens    drei Mitgliedern bestehen muss, verantwortlich.

§ 19    Inkrafttreten

(1)    Die Innenrechtsfähigkeit der Satzung tritt mit sofortiger Wirkung für die vorstehende Satzung in Kraft und wurde in der Mitgliederversammlung am 14.11.2014 beschlossen.